Hinweise zum Anzeigeverfahren für Fliegende Bauten (nach § 77 LBO Saarland)
Fliegende Bauten nach § 77 LBO Saarland
Anzeige zur Gebrauchsabnahme
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen,die geeignet und dazu bestimmt sind anwechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Dazu zählen auch Fahrgeschäfte.
Voraussetzung für die Durchführung des Anzeigeverfahrens ist jedoch die Vorlage eines zugehörigen Prüfbuches, in dem eine befristete Ausführungsgenehmigung enthalten ist.
Die Ortswahl ist Angelegenheit des Betreibers. Bei Unverträglichkeiten zur Umgebung oder Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften kann jedoch die Aufstellung
bzw. der Betrieb eines fliegenden Baues untersagt werden. Dazu zählen z.B .Lärmemissionen, Stellplatzfragen, Abstand zu bestehenden Gebäuden, Naturschutz.
Anzeigefrei sind Fliegende Bauten, wenn dies im Prüfbuch extra vermerkt ist oder wenn die Erstellung einer Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist. Das sind:
Bei Versammlungsräumen sind Bestuhlungs-und Fluchtweg-pläne bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde der Gemeinde zur Zustimmung einzureichen, falls diese im Prüfbuch nicht enthalten sind oder die Ausführung davon abweicht.
Die Gebrauchsabnahme ist kostenpflichtig. Die Gebühren werden nach Aufwand im Einzelfall bemessen. Falls keine Kostenübernahme Dritter vorliegt, ist derjenige, der die Anzeige erstattet hat, Kostenschuldner im Sinne der Gebührenordnung.
Materielle Anforderungen nach Baurecht
Während die statische Berechnung und die Konstruktionspläne des fliegenden Baues einschließlich der erforderlichen Materialzeugnisse und Übereinstimmungserklärungen des Herstellers vollständig im Prüfbuch enthalten sein müssen, sind die örtlichen Gegebenheiten bei jeder Aufstellung neu zu beachten.
Dazu zählen unter anderem:
- Abstand von anderen Gebäuden nach §§7 und 30 LBO
- Erschließung, Rettungswege und Feuerwehrzufahrt
- Baugrundverhältnisse
- Anordnung von Ballast anstatt Erdnägel (z.B. wegen vorhandenem Pflaster)
- Örtliche Schneelast nach Statik - alternativ ist sicherzustellen, dass keine Schneelast auf den fliegenden Bau wirkt.
Nach der Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (FassungDez.1997,AllMBlNr.9/2000) sind die Betriebsvor-schriften einzuhalten, die nötige Wartung insbesondere von Verschleißteilen durchzuführen und Unfälle der Bauaufsicht zu melden.
Aufbau und Gebrauchsabnahme
Die Behörde entscheidet, ob sie eine Gebrauchsabnahme durchführt. Die in der Ausführungsgenehmigung vorgeschrie-benen Abnahmen durch Sachverständige (z.B. Nach Sonder-bauverordnungen oder TÜV) sind Voraussetzung für die Gebrauchsabnahme. Weitere Sachverständige, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes können hinzugezogen werden. Die Gebrauchsabnahme kann unter Auflagen erfolgen.
Der Termin zur Gebrauchsabnahme ist im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle frühzeitig festzulegen. Der Aufbau muss bis dahin abgeschlossen sein. Ggf. sind Zwischenabnahmen des Rohbaues erforderlich.
Mit Ablauf der Aufstellungszeit ist gleichzeitig die Verpflichtung zum Abbau des fliegenden Baues verbunden.
- Fliegende Bauten bis 5m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind von Besuchern betreten zu werden
- Zelte bis zu einer Grundfläche von 75 qm
- Kinderfahrgeschäfte mit einer Geschwindigkeit von weniger als1m/s und weniger als 5m Höhe
- Bühnen bis 100 qm Grundfläche und weniger als 1,5 m Fußbodenhöhe einschließlich von Überdachungen oder Aufbauten unter 5 m
Bei Aneinanderreihung von anzeigefreien fliegenden Bauten, ist grundsätzlich die Gesamtanlage zu betrachten und für die Einordnung in die Verfahren maßgebend. Falls für die aneinandergereihte Anlage kein Prüfbuch existiert und sie als Ganzes nicht anzeigefrei ist, ist in der Regel ein Bauantrag zu stellen.
Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher unter Vorlage des Prüfbuches schriftlich anzuzeigen. Verwenden Sie dazu bitte unser Anzeigeformular.
Lageplan :Ein Lageplan auf der Grundlage des Katasterblattes im Maßstab 1:1000 ist immer erforderlich.
Tragen Sie bitte Folgendes ein:
Bestuhlungspläne: Bei größeren Vorhaben (in der Regel ab
200 Besuchern) klären Sie bitte vorher mit uns ab, ob Be-stuhlungspläne erforderlich sind.
Verwenden Sie Pläne im Maßstab 1:200 oder 1:100.
Stellen Sie bitte alle Bestuhlungsvarianten dar, einschließlich der jeweiligen Rettungswegführung (ggf. mit rechnerischem Nachweis) und Vermaßung der Rettungswege.
Gestattungen z.B. nach Gaststättengesetz oder Naturschutz-recht sind ggf. gesondert bei den zuständigen Stellen zu beantragen. Für Veranstaltungen sowie für die Erlaubnisse nach Gaststättengesetz, ist ein Antrag beim zuständigen Ordnungsamt zu stellen.
- Das Vorhaben (Zelt) mit den Abmessungen
- Abstände zu Gebäuden und Grundstücksgrenzen
- ggf. Rettungswegführung mit rechnerischem Nachweis und Vermaßung der Rettungswege
- Verwenden Sie ggf. zusätzliche Pläne im größeren Maßstab (1:200,1:100)