Anlage zum Antrag „Begleitetes Fahren ab 17"
Angaben und Erklärung der Begleitperson
Name, Vorname, Geburtsdatum:
Name, Vorname, Geburtsdatum:
Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 48a Abs. 4–6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) benötigen wir eine Kopie des Personalausweises, Vorder- u. Rückseite, Kopie des Führerscheines, Vorder- u. Rückseite beigefügt.
Ich erkläre mein Einverständnis
zu meiner Benennung als Begleitperson für den oben angegebenen Antragsteller zur
Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17
zur Einholung einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister
zur Übermittlung meiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der Evaluation des
Begleiteten Fahren ab 17 entsprechend § 48b FeV
Anforderungen an die begleitende Person nach § 48a Abs. 4 bis 6 FeV:
(4) Die begleitende Person soll dem Fahrerlaubnisinhaber
1. vor Antritt einer Fahrt und
2. während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen,
ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu
vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
(5) Die begleitende Person
1. muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,
2. muss mindestens seit 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sein, die während des Be-
gleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszu-
3. darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis nach Absatz 3 im Fahrerlaubnisregister mit nicht mehr als
Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei Erteilung der Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 zu prüfen, ob diese Voraus-
setzungen vorliegen; sie hat die Auskunft nach Nummer 3 beim Fahrerlaubnisregister einzuholen.
(6) Die begleitende Person darf den Inhaber einer Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3 nicht begleiten, wenn sie
1. 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge
im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
1a. 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat,
2. unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels
Eine Wirkung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes
genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsge-
mäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Die Anforderungen des § 48a Abs. 4 bis 6 FeV habe ich zur Kenntnis genommen.
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Unterschrift Begleitperson
Bürgerservice und Ordnung