Sitz des Betriebes/
Vereins:
Gaststätten - Anzeige vorübergehender
Gaststättenbetrieb (§ 3 Abs. 4 SGastG)
Bezeichnung der juristischen Person (z. B. Firma) oder des nichtrechtsfähigen Vereins*
Bezeichnung der juristischen Person (z. B. Firma) oder bei nichtrechtsfähigen Vereinen Personalien der Vertreter*:
Telefonische Erreichbarkeit der verantwortlichen Person (auch während der Veranstaltung):
* ladungsfähige Anschrift /verantwortliche Person gegenüber den
Lage/Stockwerk (bei Gebäuden), Nebengebäude:
Beschreibung des Standplatzes
genaue Bezeichnung des Gebäudes:
Der Anzeigende bestätigt, dass ihm bekannt ist, dass der Ausschank nur dann erfolgen kann, wenn die im öffentlichen Interesse erforderlichen hygienischen, sanitären und sicherheitstechnischen Einrich-
tungen vorhanden sind und während der gesamten Dauer der Veranstaltung in ordnungsgemäßem und jederzeit brauchbarem Zustand unterhalten werden. Er versichert, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen.
Die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutzes der Jugend in der Öffentlichkeit, des saarländischen Nichtraucherschutzgesetzes und des saarländischen Gaststättengesetzes sind ihm ebenfalls bekannt und werden beachtet. Verstöße gegen diese Bestimmungen können mit Geldbußen geahndet werden.
Gaststätten - Anzeige vorübergehender
Gaststättenbetrieb (§ 3 Abs. 4 SGastG)
Unterschrift Antragssteller/in:
Gegenstand der Veranstaltung
(z.B. Volksfest, Sportfest, Kirmes)
folgender alkoholischer und nicht alkoholischer Getränke:
Art und Umfang der angebotenen Speisen (genaue Angaben, Zeichenmenge unbegrenzt)
· Die Inbetriebnahme eines vorrübergehenden Gaststättenbetriebes muss 4 Wochen vorher angezeigt werden (§ 3 Abs.4 SGastG).
· Wenn die Anzeige fehlerhaft, unvollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, kann der Gaststättenbetrieb untersagt werden (§ 4 Abs. 2 SGastG).
· Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden
· Je nach Veranstaltungsort und -art sind seitens des Veranstalters ein Hallennutzungsvertrag abzuschließen und rechtzeitig eine Brandsicherheitswache zu
beantragen ( 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn ).
5. Verkehrsrechtliche Anordnung (soweit erforderlich)
Gaststätten - Anzeige vorübergehender
Gaststättenbetrieb (§ 3 Abs. 4 SGastG)
Nur von der Behörde zu bearbeiten!
3. Sonstige Auflagen, § 9 SGastG (Sicherheitsdienst usw.)
1. Verfügung Sperrzeit, § 11 SGastG
4. Ausnahmegenehmigung Plakatierung
6. Polizeiliches Führungszeugnis angefordert
7. Auszug aus dem Gewerbezentralregister angefordert
8. Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung angefordert
9. Zuverlässigkeitsbescheinigung angefordert
10. Zuverlässigkeitsbescheinigung liegt vor
11. Untersagungsverfügung wegen Unzuverlässigkeit,
3. OWiG i.H. (Einleitung Bußgeldverfahren)
4. OPB Außendienst (Überprüfung)
Untere Bauaufsichtsbehörde
Lebensmittelkontrolldienst