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Informationen zur Datenschutz – Grundverordnung (DSGVO)
- Erhebung von Daten bei der betroffenen Person, Art. 13 DSGVO -

1. Bezeichnung der
    Verarbeitungstätigkeit

Datenverarbeitung Meldebehörde

2. Name und Kontaktdaten
    der verantwortlichen Stelle
Verantwortliche Stelle ist die 
vertreten durch
Tel.:
Fax:
E-Mail:
3. Kontaktdaten
    Datenschutzbeauftragte/r
Jede betroffene Person kann sich jederzeit bei allen Fragen und Anregungen zum Datenschutz direkt an unsere/n Datenschutzbeauftragte/n wenden:
4. Zweck und Rechtsgrundlage
   der Datenverarbeitung
Die Meldebehörde hat personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Diese Daten werden genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG).

Die Daten werden auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c, e) DSGVO in Verbindung mit § 2 Absatz 1 BMG verarbeitet.
5. Kategorien der personenbezogenen
    Daten
Wir verarbeiten für die oben genannten Zwecke folgende Kategorien personenbezogener Daten:

  • Name, Vorname
  • frühere Namen
  • akademischer Grad
  • Künstlername, Ordensname
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Geschlecht
  • gesetzliche Vertreter
  • Staatsangehörigkeit
  • Religionszugehörigkeit
  • Anschrift
  • frühere Anschriften
  • Einzugsdatum, Auszugsdatum
  • Familienstand
  • Ehegatte, Lebenspartner
  • Kinder
  • Personalausweisnummer
  • Ausländerzentralregisternummer
  • Auskunfts- und Übermittlungssperren
  • Sterbedatum
  • Wahlberechtigung/ -Ausschluss
  • Waffen- und sprengstoffrechtliche Erlaubnisse
  • Steuer-ID

6. Herkunft der Daten
Melde- und Auskunftspflichten nach § 17 Absatz 1 und 2 BMG sowie § 25 Nummer 1 BMG und Datenübermittlung sowie Datenauskunft nach den §§ 33ff. und 44 ff. BMG
7. Empfänger oder Kategorien von
    Empfängern der personenbezogenen
    Daten
Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und den Suchdiensten aus dem Melderegister Daten übermitteln oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.

Privatpersonen und nichtöffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann.

Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten. Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten erhalten.

Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.

Der Wohnungseigentümer / Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.
8. Übermittlung von
    personenbezogenen Daten
    an ein Drittland
Es sind keine Übermittlungen in Drittländer vorgesehen.
9. Dauer der Speicherung
    personenbezogener Daten
Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen.

Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.
10. Betroffenenrechte
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, jederzeit kostenfrei Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen (Art 17, 18 DSGVO). Ihnen steht zudem ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).

Ihnen steht des Weiteren nach Artikel 77 DSGVO ein jederzeitiges Beschwerderecht über rechtswidrige Datenverarbeitung bei der Aufsichtsbehörde zu.

Zuständige Aufsichtsbehörde ist:

Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Fritz-Dobisch-Str. 12
66111 Saarbrücken

Tel.: 0681/94781-0
Fax.: 0681/94781-29
E-Mail: poststelle@datenschutz.saarland.de